Satzung vom 28.05.2026
Hand in Hand für Aachen e.V.
Satzung
Hand in Hand für Aachen e.V.
Präambel
Der Verein „Hand in Hand für Aachen e. V.“ versteht sich als innovatives Kompetenzzentrum für Bildung, Inklusion, Sport, Gesundheit und Kultur in der Stadt Aachen, der Städteregion Aachen und der Euregio Maas-Rhein. Ziel ist der Abbau von Barrieren und die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe für alle Menschen, unabhängig von Herkunft, Alter, Beeinträchtigung oder sozialem Status. Der Verein wirkt lokal, regional und grenzüberschreitend im Rahmen europäischer Kooperationen (insbesondere Erasmus+ und Interreg) und kooperiert mit öffentlichen und freien Trägern, insbesondere auch im Kontext des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR). Wir begreifen Sport und Bildung als zentrale Medien für Gemeinschaft und Inklusion.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Hand in Hand für Aachen e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Aachen und wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft im organisierten Sport (Stadtsportbund/Landessportbund) an und erkennt deren Satzungen sowie die Richtlinien des DOSB (inkl. Gewaltprävention und Anti-Doping) verbindlich an.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung:
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung inkl. frühkindlicher, schulischer und akademischer Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
- des Sports, insbesondere des Breitensports sowie des inklusiven Schwimm- und Gesundheitssports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),
- der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und Benachteiligte zur Stärkung der sozialen Teilhabe (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO),
- der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
- des öffentlichen Gesundheitswesens und der Primärprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
- von Kunst und Kultur sowie der internationalen Gesinnung (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 u. 13 AO),
- der Gleichberechtigung und Antidiskriminierung,
- der europäischen Zusammenarbeit und regionalen Entwicklung.
§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke
Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
- Bildung, Integration und Kultur: Sprach- und Integrationskurse, Bildungsangebote, Bildungsberatung, Mehrsprachigkeitsförderung sowie nationale und internationale Bildungsprojekte (z. B. Erasmus+). Durchführung von interkulturellen Kunst-, Musik- und Theaterprojekten zur Förderung des gesellschaftlichen Austauschs.
- Sport, Bewegung und Prävention: Durchführung von Breitensport, inklusiven Schwimmangeboten und Präventions und Rehasports. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Angeboten in den Bereichen Selbstverteidigung, Selbstbehauptung und Budo. Darüber hinaus werden Maßnahmen der Gesundheitsförderung durchgeführt, einschließlich zertifizierter Kurse im Sinne des § 20 SGB V.
- Inklusion, Beratung und psychosoziale Unterstützung: Angebote zur Förderung der sozialen Teilhabe durch Beratung in persönlichen, sozialen und beruflichen Lebenslagen, Unterstützung bei Konfliktbewältigung, Krisenintervention und Lebensgestaltung sowie Förderung von Motivation und Orientierung. Dies umfasst insbesondere Maßnahmen der Erziehungs- und Familienberatung sowie sozialpädagogische Begleitung und Coaching im gemeinnützigen Kontext. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Stärkung der psychischen Gesundheit und die Förderung intrapersoneller Kompetenzen (u. a. durch Resilienztraining, Aufbau von Selbstkompetenz und Bewältigungsstrategien bei psychischen Belastungen). Die Angebote dienen ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken und sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
- Engagementförderung: Durchführung und Begleitung von Freiwilligendiensten (z. B. FSJ, BFD).
- Kooperation und Netzwerkarbeit: Zusammenarbeit mit Partnern in der Stadt Aachen, der Städteregion Aachen, im europäischen Kontext (z. B. Interreg) sowie im Rahmen von Förderstrukturen des LVR.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Aufwandsersatz und Vergütung
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Die Vereinbarung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder, Übungsleiter und sonstige Aktive im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen (§ 3 Nr. 26 / 26a EStG) sowie von Honoraren für fachspezifische, satzungsgemäße Leistungen, die über die reine Vorstandstätigkeit hinausgehen, ist ausdrücklich zulässig.
§ 6 Schutzkonzept, Gewaltprävention und Schutz aller Personen
- Der Verein tritt jeder Form von Diskriminierung, Ausgrenzung sowie physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt entschieden entgegen. Der Schutz erstreckt sich ausnahmslos auf jede Person im oder im Umfeld des Vereins, unabhängig von Geschlecht, geschlechtlicher Identität, Alter, Herkunft, Nationalität, ethnischem Hintergrund, sozialem Status, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung oder einer Behinderung.
- Der Verein verpflichtet sich zur Erstellung, regelmäßigen Aktualisierung und konsequenten Umsetzung eines umfassenden Schutzkonzeptes, um jeder Form von interpersoneller Gewalt (Gewaltstrukturen und Übergriffe zwischen Personen) sowie intrapersoneller Gewalt (selbstschädigendem Verhalten, selbstverletzenden Dynamiken und destruktivem psychischen Druck) aktiv und nachhaltig entgegenzuwirken. Der Verein fördert hierzu gezielt sowohl ein gewaltfreies Miteinander (interpersonelle Ebene) als auch die psychische Widerstandskraft, Selbstbehauptung und Resilienz des Individuums (intrapersonelle Ebene).
- Zur Sicherstellung des Schutzes von Kindern, Jugendlichen sowie vulnerablen Personengruppen ist die regelmäßige Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (gemäß § 30a BZRG) für alle Vorstandsmitglieder, hauptamtlich Beschäftigten, Honorarkräfte sowie regelmäßig ehrenamtlich tätigen Personen verpflichtend, die in enger Betreuung dieser Zielgruppen stehen.
- Der Vorstand benennt mindestens eine qualifizierte Person als Ansprechpartner/in für den Bereich Kinderschutz und Gewaltprävention (Schutzbeauftragte/r). Diese Person dient as vertrauliche Anlaufstelle für Mitglieder, Teilnehmende, Beschäftigte und Eltern bei Verdachtsfällen oder Fragen zu interpersonellen oder intrapersonellen Konflikten, Belastungen und Gewaltstrukturen.
- Der Verein verpflichtet sich, regelmäßige Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen und Fortbildungen für Trainer/innen, Übungsleiter/innen, Betreuer/innen und Vorstandsmitglieder durchzuführen, um ein achtsames, grenzwahrendes und gewaltfreies Umfeld aktiv zu gewährleisten.
§ 7 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und den Vereinszweck anerkennne und in seinem Sinne handeln.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerberlin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Grundsätze des Schutzkonzeptes (§ 6) stellt einen wichtigen Grund für einen sofortigen Ausschluss aus dem Verein dar. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
8.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Personen.
8.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss eines Mitgliedes, wenn es durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Der Ausschluss der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das ausgeschlossene Mitglied kann auf Grund eines solchen Beschlusses die Mitgliederversammlung einberufen, die dann endgültig, entscheidet.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand (geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
- der Gesamtvorstand.
§ 10 Vorstand (§ 26 BGB) und Gesamtvorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in.
- Vertretungsregelung: Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich (Gesamtvertretung).
- Einzelvertretungsbefugnis für Alltagsgeschäfte: Abweichend von Absatz 2 ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt, Rechtsgeschäfte und Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500,00 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) im Einzelfall für den Verein allein und rechtsverbindlich zu tätigen. Eine Aufteilung eines einheitlichen Rechtsgeschäfts in mehrere Teilgeschäfte zur Umgehung dieser Wertgrenze ist unzulässig.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Gesamtvorstand des Vereins gehören die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie der/die von der Jugendversammlung gewählte Jugendvorsitzende an.
§ 11 Die Vereinsjugend
- Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. Für die Verwaltung der Mittel der Vereinsjugend wird eine eigene Kostenstelle im Haushaltsplan des Vereins eingerichtet.
- Organe der Vereinsjugend sind:
- a) der Jugendvorstand
- b) die Jugendversammlung
- Der/Die Jugendvorsitzende leitet den Jugendvorstand und ist stimmberechtigtes Mitglied des Gesamtvorstandes des Vereins. Er/Sie sollte bei Amtsantritt ein Mindestalter von 16 Jahren aufweisen. Der/Die Jugendvorsitzende wird von der Jugendversammlung gewählt. Sollte die Jugendversammlung keine Wahl vornehmen, kann die Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Amtszeit eines von der Mitgliederversammlung gewählten Jugendvorsitzenden endet, sobald die Jugendversammlung eine eigene Wahl durchführt.
- Das Nähere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gehen die Regelungen dieser Satzung vor.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) an die letztbekannte Adresse der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
- Die Entlastung des Vorstandes,
- Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
- Die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort, und Zeit der Versammlung die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung . die Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 13 Personal und Honorarkräfte
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Personal beschäftigen, Honorarkräfte einsetzen oder Verträge mit Dritten (z. B. Projektleitungen für EU-Projekte) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel abschließen. Alle vertraglich gebundenen Kräfte müssen die Grundsätze des Schutzkonzeptes nach § 6 verbindlich anerkennen.
§ 14 Notarielle und behördliche Anpassungen (Ermächtigungsklausel)
Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung, die vom zuständigen Registergericht (Amtsgericht) oder dem Finanzamt für Körperschaften aus formalen oder rechtlichen Gründen verlangt werden, eigenständig und ohne erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Mitglieder sind hierüber zeitnah zu informieren.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Aachen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.01.2011 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.05.2026 vollumfänglich neu gefasst.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt und den gemeinnützigkeitsrechtlichen sowie vereinsrechtlichen Anforderungen entspricht.
