Satzung vom 19.01.2011
Hand in Hand für Aachen e.V.
Präambel
Der Zugang und die Ermöglichung von Bildung ist entscheidend, damit der Einzelne über das Wissen, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Kompetenzen verfügt die erforderlich sind, um selbst bestimmt, verantwortungsvoll, solidarisch und mit Erfolg am gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen und teilhaben zu können.
§1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen:
Hand in Hand für Aachen
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V."
Sitz des Vereins ist Aachen.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 (Zweck des Vereins)
2.1 Hauptziele sind
- Zugang und Ermöglichung von Bildung
- Integration als gleichberechtigte Teilhabe - nicht Assimilation
- Diskriminierung entgegenwirken - Förderung gesellschaftlicher Vielfalt
2.2 Der Verein kam überein, die Verwirklichung und Unterstützung von Bildung deutlich
als Schwerpunkt der Arbeit zu setzen und dabei folgende Aspekte besonders zu berücksichtigen:
- Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache
- Förderung und Anerkennung der familialen Zweit- bzw. Mehrsprachigkeit
- Frühe Förderung von Kindern vor Schulantritt
- Gesundheitsförderung, insbesondere älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen
- Gestaltung von Integrationsprozessen im gesellschaftlichen Dialog
- Unterstützung besonders förderungsbedürftiger Kinder und Jugendlicher
- Förderung der Sozialkompetenz und der persönlichen Kompetenz
- Einbeziehung und Bildung der Eltern als eigenständige Bildungsakteure
- Der Verein ist überparteilich aktiv
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. §§ 51 ff A0 1977).
2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.5 Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
2.6 Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§6 (Verbot von Begünstigten)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
7.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck anerkennen und in seinem Sinne handeln
7.2 Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
7.3 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerberlin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
8.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Personen.
8.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss eines Mitgliedes, wenn es durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Der Ausschluss der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das ausgeschlossene Mitglied kann auf Grund eines solchen Beschlusses die Mitgliederversammlung einberufen, die dann endgültig, entscheidet.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die
- Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlassung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/Innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Ebenso kann der/die Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, der auch das Protokoll unterzeichnen soll.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 12 (Vorstand)
Den Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und
dem/der Kassier/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet Der/die Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit die stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des \Vereins an Deutscher Kinderschutzbund und Kinderzentrum Ortsverband Aachen e.V. die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind.
§15 Die Satzung ist errichtet in Aachen am 19.01.2011.
Ahmethicri Agirmąn
Ümit Agirman
Rezzan Agirman
Susanne Gertrud Bücken
Peter Trapmann
Aynur Özdemir
Manfred Paul
